Die Beihilfe hat weniger erstattet als beantragt — die fünf häufigsten Gründe
Sie haben 1 200 Euro eingereicht und 600 zurückbekommen. Das kann vollkommen richtig sein — und es kann daran liegen, dass eine Position gekürzt wurde, zu der im Bescheid nur eine Hinweisziffer steht. Die beiden Fälle sehen auf dem Papier gleich aus. Hier stehen die fünf Gründe, die dahinterstecken, in der Reihenfolge, in der sie vorkommen.
Ein Beihilfebescheid ist schwer zu lesen, und das liegt nicht an Ihnen. Er nennt selten beide Zahlen nebeneinander — was Sie eingereicht haben und was davon anerkannt wurde —, sondern führt Positionen auf, setzt einen Prozentsatz an und zieht am Ende etwas ab. Zwischen diesen Schritten passieren fünf verschiedene Dinge, von denen vier regelmäßig richtig sind und eines der Grund ist, warum es dieses Werkzeug gibt.
1. Der Bemessungssatz — meist der größte Teil der Differenz
Die Beihilfe erstattet nicht Ihre Rechnung, sondern einen Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen. Beim Bund und in den meisten Ländern sind das 50 Prozent für die beihilfeberechtigte Person, 70 Prozent für Versorgungsempfänger und für berücksichtigungsfähige Ehegatten, 80 Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder.
Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die beihilfeberechtigten Personen entstanden sind, 50 Prozent.
Wer 1 200 Euro einreicht und 600 zurückbekommt, hat damit den Normalfall vor sich. Die andere Hälfte ist nicht verloren — sie geht an die private Krankenversicherung, bei der Sie dieselbe Rechnung gesondert einreichen. Wer nur die Beihilfe sieht und die Versicherung vergisst, hält eine vollständig korrekte Abrechnung für eine Kürzung.
Zwei Dinge lohnen hier trotzdem den Blick: ob der angesetzte Satz der ist, der für Ihr Bundesland und Ihre Personengruppe gilt — die Sätze weichen ab, und Hessen und Bremen rechnen anders als der Rest —, und ob er auf die richtige Summe angewendet wurde. Alle Dienstherren mit ihren Regelsätzen stehen im Vergleich der Bemessungssätze, und was in Ihrem Land sonst gilt, auf der Übersicht der sechzehn Länder.
2. Höchstbeträge — der Deckel vor der Rechnung
Bei Heilmitteln ist nicht Ihr Rechnungsbetrag beihilfefähig, sondern höchstens ein in einer Anlage festgelegter Betrag je Behandlung. Für eine Krankengymnastik als Einzelbehandlung liegt er je nach Land zwischen 26,80 € und 29,70 €. Kostet die Behandlung mehr, wird die Differenz nicht etwa gekürzt — sie kommt in die Rechnung gar nicht erst hinein, aus der der Bemessungssatz gerechnet wird.
Der Abzug ist damit der Regelfall und meist zutreffend. Interessant wird es an einer Stelle: wenn der Bescheid sich auf den Höchstbetrag beruft und dabei unter ihn kürzt. Dann geht seine eigene Rechnung nicht auf, und das ist keine Auslegungsfrage, sondern eine Subtraktion. Welche Beträge wann galten, steht im Ländervergleich — samt der Stichtage, zu denen sie sich geändert haben.
3. Der Steigerungssatz — der häufigste Streitpunkt
Ärztliche Leistungen werden mit einem Multiplikator auf den einfachen Gebührensatz abgerechnet, dem Steigerungssatz. Für persönliche ärztliche Leistungen reicht die Regelspanne von 1,0 bis 2,3. Darüber hinaus bis 3,5 ist möglich, verlangt aber eine schriftliche Begründung auf der Rechnung.
Überschreitet die berechnete Gebühr das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
Viele Kostenträger setzen den Faktor auf 2,3 herunter. Ob dazu Anlass bestand, hängt daran, ob die Rechnung eine Begründung trägt — und die steht oft da, ohne dass jemand sie gegengehalten hätte. Der eigene Artikel dazu geht die Spannen für technische Leistungen und Labor durch, die abweichen.
4. Kostendämpfungspauschale und Eigenbehalte
Drei Länder ziehen je Kalenderjahr einen festen Betrag ab: Rheinland-Pfalz und das Saarland gestaffelt nach der Besoldungsgruppe, Bremen als festen Betrag. Beim Bund und in den übrigen dreizehn Ländern gibt es sie nicht. Die vollständigen Staffeln mit den Ausnahmen stehen im Artikel zur Kostendämpfungspauschale.
Der Abzug erscheint im Bescheid oft ohne Erklärung und trifft immer den ersten Antrag des Jahres — deshalb wirkt ausgerechnet der Januar-Bescheid besonders mager. Zwei Dinge entscheiden über die Höhe und werden leicht übersehen: ob von der festgesetzten Beihilfe oder von den beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen wird (bei 50 Prozent ein Faktor zwei), und ob eine der Ausnahmen greift — Vorsorge, Schwangerschaft, Pflege und niedrigere Besoldungsgruppen sind je nach Land ausgenommen.
Dazu kommen Eigenbehalte, etwa auf Arzneimittel, und in einigen Ländern ein Abzug je Behandlungstag bei Wahlleistungen im Krankenhaus. Der Abzug für Wahlleistungen setzt regelmäßig eine vorher abgegebene Erklärung voraus — wer sie nie abgegeben hat, sollte den Posten nicht ungeprüft hinnehmen.
5. Gekürzt ohne Begründung
Der fünfte Fall ist der einzige, bei dem der Bescheid selbst die Lücke aufreißt: Eine Position ist gekürzt, und daneben steht keine Hinweisziffer — oder eine, die die Legende auf der letzten Seite nicht führt.
Was Sie jetzt tun können
Legen Sie beide Blätter nebeneinander
Der Bescheid allein zeigt die Kürzung nicht — er nennt oft nur den anerkannten Betrag und nicht den beantragten. Erst der Vergleich Position für Position macht sichtbar, wo etwas fehlt. Positionen, die in der Rechnung stehen und im Bescheid gar nicht auftauchen, sind dabei die häufigsten Übertragungsfehler.
Sehen Sie in die Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen einen Beihilfebescheid ist der Widerspruch regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu erheben. Die für Sie maßgebliche Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids — dort und nur dort.