Erstattungsfuchs

Ratgeber

Was die Beihilfe für Krankengymnastik zahlt: alle sechzehn Länder im Vergleich

Dieselbe Behandlung im selben Land, aber ein anderer Dienstherr und damit ein anderer Betrag. Für eine Krankengymnastik als Einzelbehandlung liegt der beihilfefähige Höchstbetrag je nach Bundesland zwischen 26,80 € und 29,70 €. Diese Tabelle führt alle sechzehn Länder und den Bund, mit Rechtsgrundlage und dem Tag, an dem wir zuletzt nachgesehen haben.

· erschienen am 20.08.2026

Ein Papierfuchs neben einem leeren Patientenarmband

Heilmittel sind der Teil der Beihilfe, bei dem am wenigsten verhandelt wird und am meisten Geld liegen bleibt. Nicht Ihr Rechnungsbetrag ist beihilfefähig, sondern höchstens ein Betrag, der in einer Anlage zur Beihilfeverordnung steht, je Behandlung, auf den Cent genau. Was darüber liegt, kommt gar nicht erst in die Summe, aus der Ihr Bemessungssatz gerechnet wird.

Diese Beträge sind Landesrecht, und sie liegen je nach Land auseinander.

Höchstbeträge im Vergleich, Stand 17.09.2026

Krankengymnastik als Einzelbehandlung, absteigend nach Betrag. Zum Vergleich in der ersten Zeile der Bund.

DienstherrHöchstbetrag
BundesbeihilfeAnlage 9 (zu § 23 Absatz 1) BBhV29,70 €
Baden-Württemberg29,70 €
Bayern29,70 €
Brandenburg29,70 €
Bremen29,70 €
Hamburg29,70 €
Mecklenburg-Vorpommern29,70 €
Niedersachsen29,70 €
Rheinland-Pfalz29,70 €
Saarland29,70 €
Sachsen-Anhalt29,70 €
Nordrhein-Westfalen29,63 €
Berlin29,00 €
Schleswig-Holstein29,00 €
Hessen27,80 €
Thüringen27,80 €
Sachsen26,80 €

Beträge aus den Verzeichnissen der Länder, je Land zuletzt geprüft zwischen dem 17.08.2026 und dem 12.09.2026. Das Prüfdatum steht auf der jeweiligen Landesseite.

Was die Tabelle zeigt

Zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Betrag liegen 2,90 €; bei einem Betrag um 29 Euro sind das rund zehn Prozent. Wer zwanzig Behandlungen im Jahr hat, für den ist das der Unterschied zwischen zwei Rechnungen.

Bemerkenswerter als die Spanne ist aber, wie die Beträge verteilt sind: Über sechzehn Länder gibt es nur 5 verschiedene Werte. Die meisten Länder liegen auf dem Betrag des Bundes; die Abweichungen nach unten sind einzelne Länder, deren Anlage länger nicht angefasst wurde.

Die drei Muster dahinter

  • Länder, die dem Bund folgen. Manche verweisen in ihrer Beihilfeverordnung direkt auf die Anlage 9 BBhV, andere schreiben dieselben Beträge in eine eigene Anlage. Dieselben Beträge heißt dabei nicht dieselbe Rechtsgrundlage; wer einen Widerspruch begründet, muss die richtige nennen.
  • Länder mit eigenen Beträgen. Nordrhein-Westfalen ist der auffälligste Fall: Dort richten sich die Beträge nach den Verträgen zu §§ 125, 125a SGB V und liegen deshalb auf krummen Werten, die sonst nirgends vorkommen.
  • Länder mit älterem Stand. Wo die letzte Anhebung länger zurückliegt, steht ein niedrigerer Betrag, nicht weil das Land weniger zahlen wollte, sondern weil die Anlage noch nicht nachgezogen hat.

Warum der Behandlungstag mitzählt

Der Bund hat die Beträge für die Physiotherapie zum 1. Februar 2026 angehoben, und zwar nicht durch eine Änderung der Verordnung, sondern durch eine Vorgriffsregelung des Bundesinnenministeriums. Der Text der Anlage 9 BBhV führt seitdem andere Zahlen als die, die die Festsetzungsstellen anwenden.

Für Sie heißt das: Zwei Behandlungen aus demselben Quartal können unter verschiedenen Höchstbeträgen stehen. Wer eine ältere Rechnung gegen die heutige Tabelle hält, rechnet mit der falschen Fassung, und wer nur den Verordnungstext liest, findet für jede Behandlung ab Februar 2026 eine Überschreitung, die keine ist.

Ein Rechenbeispiel

Angenommen, eine Praxis berechnet 35,70 € je Einzelbehandlung, und die Verordnung umfasst 10 Behandlungen. Auf der Rechnung stehen dann 357,00 €. Liegt der Höchstbetrag in Ihrem Land bei 29,70 €, sind davon 297,00 € beihilfefähig; die übrigen 60,00 € gehen gar nicht erst in die Berechnung ein.

Aus den beihilfefähigen 297,00 € rechnet die Beihilfe dann ihren Bemessungssatz. Bei 50 Prozent sind das 148,50 €. Im Bescheid erscheint die Differenz zur Rechnung deshalb in zwei Schritten: einmal als Kürzung auf den Höchstbetrag, einmal als Anteil, den die private Krankenversicherung trägt. Wer nur auf die Endsumme sieht, hält beides für eine einzige Kürzung.

Ob die private Krankenversicherung den Teil über dem Höchstbetrag übernimmt, richtet sich nach ihrem Tarif und nicht nach der Beihilfeverordnung. Manche Tarife erstatten Heilmittel ebenfalls nur bis zu eigenen Höchstsätzen; dann bleibt ein Rest, den niemand trägt. Den Betrag, den die Praxis verlangt, kann man vor Beginn der Behandlung erfragen und mit der Tabelle oben vergleichen.

Was außer dem Betrag zählt

  • Die Verordnung. Heilmittel sind in der Beihilfe regelmäßig nur beihilfefähig, wenn sie ärztlich verordnet sind. Eine Behandlung ohne Verordnung fällt nicht auf den Höchstbetrag zurück, sondern ganz heraus.
  • Die Form der Behandlung. Der Bescheid ordnet jede Position einer Zeile des Verzeichnisses zu. Wo ein Land für besondere Formen eigene Zeilen mit höheren Beträgen führt, entscheidet diese Zuordnung über den Höchstbetrag, und die Bezeichnung auf der Rechnung ist der Punkt, an dem sie sich nachvollziehen lässt.
  • Hausbesuche und Zuschläge. Für Behandlungen in der Wohnung und für Wegegeld führen die Verzeichnisse eigene Positionen. Sie werden neben der Behandlung gesondert angesetzt und haben ihre eigenen Höchstbeträge.

Wenn Ihr Bescheid unter dem Höchstbetrag liegt

Der Normalfall ist, dass der Bescheid genau auf den Höchstbetrag kürzt. Das ist die Regel, und daran ist nichts auffällig.

Der Fall, der sich lohnt, ist der andere: wenn der Bescheid sich auf den Höchstbetrag beruft und dabei unter ihn kürzt. Dann geht seine eigene Rechnung nicht auf, und das lässt sich mit einer Subtraktion nachrechnen. Dafür braucht es allerdings den Betrag, der an Ihrem Behandlungstag galt, und genau dazu ist diese Tabelle da.

Was Ihr Bundesland sonst noch eigen regelt (Bemessungssätze, Kostendämpfungspauschale, das vollständige Heilmittelverzeichnis), steht auf der Übersicht der sechzehn Länder.

Häufige Fragen dazu

Warum zahlt die Beihilfe für Krankengymnastik nicht den Rechnungsbetrag?

Weil bei Heilmitteln nicht der Rechnungsbetrag beihilfefähig ist, sondern höchstens ein in einer Anlage zur Beihilfeverordnung festgelegter Betrag je Behandlung. Liegt die Rechnung darüber, geht die Differenz gar nicht erst in die Summe ein, aus der der Bemessungssatz gerechnet wird. Der Abzug ist damit der Regelfall und meist zutreffend.

Gilt für mich der Betrag meines Wohnorts oder der meines Dienstherrn?

Maßgeblich ist der Dienstherr, nicht der Wohnort. Wer für ein Land arbeitet, rechnet nach dessen Beihilfeverordnung ab, auch wenn er in einem anderen wohnt; für Bundesbeamte gilt die Bundesbeihilfeverordnung. Das ist der häufigste Irrtum bei einem Umzug über eine Landesgrenze.

Warum ändern sich diese Beträge mitten im Jahr?

Weil sie nicht immer durch eine Änderung der Verordnung angepasst werden. Der Bund hat die Beträge für die Physiotherapie zum 1. Februar 2026 durch eine Vorgriffsregelung des Bundesinnenministeriums angehoben, ohne den Text der Anlage 9 BBhV zu ändern. Deshalb entscheidet der Behandlungstag darüber, welcher Betrag gilt, und deshalb steht über dieser Tabelle ein Stichtag.

Was heißt „Einzelbehandlung" in dieser Tabelle?

Die einfache Krankengymnastik als Einzelbehandlung, wie sie die Anlagen führen, nicht die Behandlung auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungsstörungen, nicht die Krankengymnastik im Bewegungsbad und nicht die Gruppenbehandlung. Für diese gelten eigene, teils deutlich höhere Beträge.

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Diese Auswertung ist eine rechnerische Prüfung ohne Rechtsberatung. Ob eine Kürzung im Einzelfall Bestand hat, entscheidet sich nach den Umständen Ihres Falls; die Einschätzung dazu treffen ein Fachanwalt für Medizinrecht oder, bei privaten Krankenversicherungen, der Ombudsmann.

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