Steigerungssatz auf 2,3 gekürzt — was das heißt und worauf es ankommt
Auf Ihrer Rechnung steht bei einigen Ziffern der Faktor 3,5, im Bescheid steht 2,3 — und die Differenz taucht als Kürzung auf. Das ist der häufigste Streitpunkt bei Arztrechnungen, und er hängt an einer einzigen Frage: Steht auf der Rechnung eine Begründung?
Die Gebührenordnung für Ärzte legt für jede Leistung einen einfachen Gebührensatz fest. Was auf der Rechnung steht, ist dieser Satz multipliziert mit einem Faktor — dem Steigerungssatz. Er soll abbilden, wie schwierig und wie zeitaufwendig die einzelne Leistung im konkreten Fall war.
Die drei Spannen — und warum das eine Tabelle wert ist
Es gibt nicht eine Regelspanne, sondern drei. Sie zu verwechseln ist der schnellste Weg zu einem Argument, das nicht trägt.
| Art der Leistung | Regelspanne | Höchstsatz |
|---|---|---|
| Persönliche ärztliche Leistungen | 1,0 bis 2,3 | 3,5 |
| Technische Leistungen (Abschnitte A III und O) | bis 1,8 | 2,5 |
| Laborleistungen (Abschnitte M II bis M IV) | bis 1,15 | 1,3 |
Wer nur die 2,3 im Kopf hat und im Laborteil seiner Rechnung eine Kürzung auf 1,15 sieht, hält das für einen Fehler. Es ist keiner — dort ist 1,15 der Regelsatz.
Über 2,3: die Begründung muss auf der Rechnung stehen
Ein Faktor zwischen 2,3 und 3,5 ist bei persönlichen Leistungen möglich. Er verlangt aber etwas, das die Praxis liefern muss und nicht Sie:
Überschreitet die berechnete Gebühr das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
Die Begründung steht üblicherweise als Fußnote unter der Rechnung oder als eigener Absatz auf einem Beiblatt — etwa „erschwerte Untersuchung wegen ausgeprägter Adipositas" oder „überdurchschnittlicher Zeitaufwand durch ausführliche Befundbesprechung". Sie muss sich auf die einzelne Leistung beziehen; ein pauschaler Satz für die ganze Rechnung ist der Fall, über den am häufigsten gestritten wird.
Der Punkt, auf den es ankommt
Kürzt der Kostenträger auf 2,3, obwohl eine Begründung auf der Rechnung steht, dann hat er sich mit ihr nicht auseinandergesetzt — jedenfalls nicht sichtbar. Genau das ist die Stelle, an der eine Nachfrage naheliegt: Sie fragt nicht danach, ob die Begründung überzeugt, sondern danach, warum sie im Bescheid nicht vorkommt.
Steht dagegen keine Begründung auf der Rechnung, ist die Kürzung erwartbar. Dann führt der Weg nicht zum Kostenträger, sondern in die Praxis: Eine nachgereichte oder berichtigte Rechnung kann den Punkt erledigen, ohne dass jemand widersprechen muss.
Über 3,5: dann geht es nicht mehr um den Kostenträger
Oberhalb des Höchstsatzes trägt kein Begründungssatz mehr. Dafür sieht die Gebührenordnung etwas anderes vor — eine Vereinbarung, die vor der Behandlung zu treffen ist:
Eine von der Gebührenordnung abweichende Vereinbarung über die Höhe der Vergütung bedarf der Schriftform und ist vor Erbringung der Leistung zu treffen.
Findet sich auf der Rechnung ein Faktor über 3,5 und kein Hinweis auf eine solche Vereinbarung, ist das ein Punkt, den die Praxis klären muss. Für Sie ist das die angenehmere Konstellation: Sie streiten nicht mit Ihrem Kostenträger, sondern bitten um eine berichtigte Rechnung.
Für Zahnarztrechnungen gilt dasselbe Muster
Die Gebührenordnung für Zahnärzte ist analog gebaut: Regelspanne bis 2,3, Höchstsatz 3,5, Begründungspflicht darüber, Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ. Bei einer Zahnbehandlung dürfen daneben Ziffern der GOÄ berechnet werden (§ 6 Abs. 2 GOZ) — dann gelten für diese Positionen die Spannen aus der Tabelle oben.
Was Sie im Bescheid nachsehen können
- Bei welchen Ziffern der Faktor abweicht — oft trifft es nur drei oder vier Positionen und nicht die ganze Rechnung.
- Ob die Rechnung zu genau diesen Ziffern eine Begründung trägt, und ob sie sich auf die einzelne Leistung bezieht oder pauschal bleibt.
- In welchem Abschnitt der Gebührenordnung die Ziffer steht — bei Labor und Technik gelten die niedrigeren Spannen.
- Was der Bescheid selbst als Grund nennt. Beruft er sich auf die Regelspanne, ohne die Begründung zu erwähnen, ist das die Lücke.
Wie sich die Kürzung des Steigerungssatzes zu den vier anderen Gründen verhält, aus denen ein Bescheid unter der eingereichten Summe bleibt, steht im Überblicksartikel.