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Ratgeber

Steigerungssatz auf 2,3 gekürzt — was das heißt und worauf es ankommt

Auf Ihrer Rechnung steht bei einigen Ziffern der Faktor 3,5, im Bescheid steht 2,3 — und die Differenz taucht als Kürzung auf. Das ist der häufigste Streitpunkt bei Arztrechnungen, und er hängt an einer einzigen Frage: Steht auf der Rechnung eine Begründung?

Die Gebührenordnung für Ärzte legt für jede Leistung einen einfachen Gebührensatz fest. Was auf der Rechnung steht, ist dieser Satz multipliziert mit einem Faktor — dem Steigerungssatz. Er soll abbilden, wie schwierig und wie zeitaufwendig die einzelne Leistung im konkreten Fall war.

Die drei Spannen — und warum das eine Tabelle wert ist

Es gibt nicht eine Regelspanne, sondern drei. Sie zu verwechseln ist der schnellste Weg zu einem Argument, das nicht trägt.

Art der LeistungRegelspanneHöchstsatz
Persönliche ärztliche Leistungen1,0 bis 2,33,5
Technische Leistungen (Abschnitte A III und O)bis 1,82,5
Laborleistungen (Abschnitte M II bis M IV)bis 1,151,3

Wer nur die 2,3 im Kopf hat und im Laborteil seiner Rechnung eine Kürzung auf 1,15 sieht, hält das für einen Fehler. Es ist keiner — dort ist 1,15 der Regelsatz.

Über 2,3: die Begründung muss auf der Rechnung stehen

Ein Faktor zwischen 2,3 und 3,5 ist bei persönlichen Leistungen möglich. Er verlangt aber etwas, das die Praxis liefern muss und nicht Sie:

Überschreitet die berechnete Gebühr das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
§ 12 Abs. 3 GOÄ

Die Begründung steht üblicherweise als Fußnote unter der Rechnung oder als eigener Absatz auf einem Beiblatt — etwa „erschwerte Untersuchung wegen ausgeprägter Adipositas" oder „überdurchschnittlicher Zeitaufwand durch ausführliche Befundbesprechung". Sie muss sich auf die einzelne Leistung beziehen; ein pauschaler Satz für die ganze Rechnung ist der Fall, über den am häufigsten gestritten wird.

Der Punkt, auf den es ankommt

Kürzt der Kostenträger auf 2,3, obwohl eine Begründung auf der Rechnung steht, dann hat er sich mit ihr nicht auseinandergesetzt — jedenfalls nicht sichtbar. Genau das ist die Stelle, an der eine Nachfrage naheliegt: Sie fragt nicht danach, ob die Begründung überzeugt, sondern danach, warum sie im Bescheid nicht vorkommt.

Steht dagegen keine Begründung auf der Rechnung, ist die Kürzung erwartbar. Dann führt der Weg nicht zum Kostenträger, sondern in die Praxis: Eine nachgereichte oder berichtigte Rechnung kann den Punkt erledigen, ohne dass jemand widersprechen muss.

Über 3,5: dann geht es nicht mehr um den Kostenträger

Oberhalb des Höchstsatzes trägt kein Begründungssatz mehr. Dafür sieht die Gebührenordnung etwas anderes vor — eine Vereinbarung, die vor der Behandlung zu treffen ist:

Eine von der Gebührenordnung abweichende Vereinbarung über die Höhe der Vergütung bedarf der Schriftform und ist vor Erbringung der Leistung zu treffen.
§ 2 Abs. 1 und 2 GOÄ, sinngemäß

Findet sich auf der Rechnung ein Faktor über 3,5 und kein Hinweis auf eine solche Vereinbarung, ist das ein Punkt, den die Praxis klären muss. Für Sie ist das die angenehmere Konstellation: Sie streiten nicht mit Ihrem Kostenträger, sondern bitten um eine berichtigte Rechnung.

Für Zahnarztrechnungen gilt dasselbe Muster

Die Gebührenordnung für Zahnärzte ist analog gebaut: Regelspanne bis 2,3, Höchstsatz 3,5, Begründungspflicht darüber, Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ. Bei einer Zahnbehandlung dürfen daneben Ziffern der GOÄ berechnet werden (§ 6 Abs. 2 GOZ) — dann gelten für diese Positionen die Spannen aus der Tabelle oben.

Was Sie im Bescheid nachsehen können

  • Bei welchen Ziffern der Faktor abweicht — oft trifft es nur drei oder vier Positionen und nicht die ganze Rechnung.
  • Ob die Rechnung zu genau diesen Ziffern eine Begründung trägt, und ob sie sich auf die einzelne Leistung bezieht oder pauschal bleibt.
  • In welchem Abschnitt der Gebührenordnung die Ziffer steht — bei Labor und Technik gelten die niedrigeren Spannen.
  • Was der Bescheid selbst als Grund nennt. Beruft er sich auf die Regelspanne, ohne die Begründung zu erwähnen, ist das die Lücke.

Wie sich die Kürzung des Steigerungssatzes zu den vier anderen Gründen verhält, aus denen ein Bescheid unter der eingereichten Summe bleibt, steht im Überblicksartikel.

Häufige Fragen dazu

Was bedeutet der Steigerungssatz auf einer Arztrechnung?

Er ist der Multiplikator auf den einfachen Gebührensatz der Gebührenordnung für Ärzte. Eine Ziffer mit einem einfachen Satz von 10 Euro und dem Faktor 2,3 ergibt 23 Euro. Der Faktor bildet Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung ab; er ist kein Aufschlag nach Belieben, aber auch keine feste Größe.

Warum ist 2,3 so oft die Grenze?

Weil die Gebührenordnung für persönliche ärztliche Leistungen eine Regelspanne von 1,0 bis 2,3 vorsieht. Ein Faktor darüber ist bis 3,5 möglich, verlangt nach § 12 Abs. 3 GOÄ aber eine schriftliche, für den Zahlungspflichtigen nachvollziehbare Begründung auf der Rechnung. Viele Kostenträger setzen deshalb pauschal auf 2,3 zurück.

Gilt die Spanne bis 2,3 für jede Position der Rechnung?

Nein, und das ist die häufigste Verwechslung. Für technische Leistungen liegt der Regelsatz bei 1,8 und der Höchstsatz bei 2,5, für Laborleistungen der Abschnitte M II bis M IV bei 1,15 und 1,3. Eine Kürzung auf 1,15 im Laborteil ist deshalb kein Rechenfehler, sondern die dort geltende Spanne.

Was ist eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ?

Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arzt und Patient über einen Steigerungssatz oberhalb des Höchstsatzes, die vor der Behandlung zu treffen ist. Fehlt sie und steht auf der Rechnung trotzdem ein Faktor über 3,5, betrifft die Rückfrage nicht den Kostenträger, sondern die Praxis, die die Rechnung geschrieben hat.

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Diese Auswertung ist eine rechnerische Prüfung ohne Rechtsberatung. Ob eine Kürzung im Einzelfall Bestand hat, entscheidet sich nach den Umständen Ihres Falls; die Einschätzung dazu treffen ein Fachanwalt für Medizinrecht oder — bei privaten Krankenversicherungen — der Ombudsmann.