Steigerungssatz auf 2,3 gekürzt: was das heißt und worauf es ankommt
Auf Ihrer Rechnung steht bei einigen Ziffern der Faktor 3,5, im Bescheid steht 2,3, und die Differenz taucht als Kürzung auf. Das ist der häufigste Streitpunkt bei Arztrechnungen, und er hängt an einer einzigen Frage: Steht auf der Rechnung eine Begründung?
· erschienen am 20.08.2026

Die Gebührenordnung für Ärzte legt für jede Leistung einen einfachen Gebührensatz fest. Was auf der Rechnung steht, ist dieser Satz multipliziert mit einem Faktor: dem Steigerungssatz. Er soll abbilden, wie schwierig und wie zeitaufwendig die einzelne Leistung im konkreten Fall war.
Ein Rechenbeispiel: was die Kürzung wirklich kostet
Der einfache Gebührensatz ergibt sich aus einer Punktzahl im Gebührenverzeichnis und dem Punktwert von 5,82873 Cent (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Die Beratung nach Nr. 1 GOÄ hat 80 Punkte, ihr einfacher Satz liegt damit bei 4,66 Euro. Beim Faktor 2,3 stehen 10,72 Euro auf der Rechnung, beim Faktor 3,5 sind es 16,32 Euro.
Kürzt der Kostenträger von 3,5 auf 2,3, fehlen bei dieser Position also 5,60 Euro an beihilfefähigen Aufwendungen. Bei einem Bemessungssatz von 50 Prozent erscheinen davon im Beihilfebescheid 2,80 Euro als Minderbetrag. Das ist für eine einzelne Beratung wenig; aber bei einer Rechnung mit vielen Positionen, alle mit 3,5 berechnet, summiert es sich zu spürbaren Beträgen. Deshalb lohnt der Blick auf die Summe der betroffenen Positionen mehr als der auf jede einzelne.
Die drei Spannen im Überblick
Es gibt nicht eine Regelspanne, sondern drei, und wer sie verwechselt, argumentiert mit der falschen.
| Art der Leistung | Regelspanne | Höchstsatz |
|---|---|---|
| Persönliche ärztliche Leistungen | 1,0 bis 2,3 | 3,5 |
| Technische Leistungen (Abschnitte A III und O) | bis 1,8 | 2,5 |
| Laborleistungen (Abschnitte M II bis M IV) | bis 1,15 | 1,3 |
Wer nur die 2,3 im Kopf hat und im Laborteil seiner Rechnung eine Kürzung auf 1,15 sieht, hält das für einen Fehler. Es ist keiner, dort ist 1,15 der Regelsatz.
Über 2,3: die Begründung muss auf der Rechnung stehen
Ein Faktor zwischen 2,3 und 3,5 ist bei persönlichen Leistungen möglich. Er verlangt aber etwas, das die Praxis liefern muss und nicht Sie:
Überschreitet die berechnete Gebühr das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
Die Begründung steht üblicherweise als Fußnote unter der Rechnung oder als eigener Absatz auf einem Beiblatt, etwa „erschwerte Untersuchung wegen ausgeprägter Adipositas" oder „überdurchschnittlicher Zeitaufwand durch ausführliche Befundbesprechung". Sie muss sich auf die einzelne Leistung beziehen; ein pauschaler Satz für die ganze Rechnung ist der Fall, über den am häufigsten gestritten wird.
Woran sich eine Begründung messen lassen muss, sagt die Gebührenordnung an anderer Stelle. Der Faktor 2,3 ist nicht als Obergrenze gedacht, sondern als Abbild der durchschnittlichen Leistung:
In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.
Die Bemessungskriterien aus Satz 1 sind die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei ihrer Ausführung. Eine Begründung, die eines dieser Merkmale am konkreten Fall festmacht, ist deshalb eine andere Grundlage als eine, die nur allgemein auf einen „erhöhten Aufwand" verweist.
Reicht die Begründung auf der Rechnung knapp aus, ist das noch nicht das Ende: Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 GOÄ ist sie auf Verlangen näher zu erläutern. Eine solche Erläuterung fordert man bei der Praxis an, nicht beim Kostenträger, und kann sie anschließend dem Kostenträger vorlegen.
Der Punkt, auf den es ankommt
Kürzt der Kostenträger auf 2,3, obwohl eine Begründung auf der Rechnung steht, dann hat er sich mit ihr nicht auseinandergesetzt, jedenfalls nicht sichtbar. Das ist die Stelle, an der eine Nachfrage naheliegt: Sie fragt nicht danach, ob die Begründung überzeugt, sondern danach, warum sie im Bescheid nicht vorkommt.
Steht dagegen keine Begründung auf der Rechnung, ist die Kürzung erwartbar. Dann führt der Weg nicht zum Kostenträger, sondern in die Praxis: Eine nachgereichte oder berichtigte Rechnung kann den Punkt erledigen, ohne dass jemand widersprechen muss.
Über 3,5: dann geht es nicht mehr um den Kostenträger
Oberhalb des Höchstsatzes trägt kein Begründungssatz mehr. Dafür sieht die Gebührenordnung etwas anderes vor, nämlich eine Vereinbarung, die vor der Behandlung zu treffen ist:
Eine von der Gebührenordnung abweichende Vereinbarung über die Höhe der Vergütung bedarf der Schriftform und ist vor Erbringung der Leistung zu treffen.
Findet sich auf der Rechnung ein Faktor über 3,5 und kein Hinweis auf eine solche Vereinbarung, ist das ein Punkt, den die Praxis klären muss. Für Sie ist das die angenehmere Konstellation: Sie streiten nicht mit Ihrem Kostenträger, sondern bitten um eine berichtigte Rechnung.
Beihilfe und private Krankenversicherung kürzen unabhängig voneinander
Wer beihilfeberechtigt ist, reicht dieselbe Rechnung zweimal ein, und beide Stellen entscheiden über den Steigerungssatz für sich. Es kommt vor, dass die Beihilfe den Faktor 3,5 anerkennt und die Versicherung auf 2,3 kürzt, oder umgekehrt. Eine Entscheidung der einen Seite bindet die andere nicht; sie ist aber ein Hinweis darauf, dass die Begründung auf der Rechnung zumindest einer Stelle gereicht hat.
Auch der Weg ist verschieden. Gegen den Beihilfebescheid gibt es den Widerspruch, dessen Frist in der Rechtsbehelfsbelehrung steht. Bei der privaten Krankenversicherung gibt es keinen Bescheid im Sinne des Verwaltungsrechts, sondern eine Abrechnung nach dem Vertrag; dort führt der Weg über eine Beschwerde beim Versicherer und danach gegebenenfalls zum Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung.
Für Zahnarztrechnungen gilt dasselbe Muster
Die Gebührenordnung für Zahnärzte ist analog gebaut: Regelspanne bis 2,3, Höchstsatz 3,5, Begründungspflicht darüber, Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ. Bei einer Zahnbehandlung dürfen daneben Ziffern der GOÄ berechnet werden (§ 6 Abs. 2 GOZ); dann gelten für diese Positionen die Spannen aus der Tabelle oben.
Was Sie im Bescheid nachsehen können
- Bei welchen Ziffern der Faktor abweicht; oft trifft es nur drei oder vier Positionen und nicht die ganze Rechnung.
- Ob die Rechnung zu genau diesen Ziffern eine Begründung trägt, und ob sie sich auf die einzelne Leistung bezieht oder pauschal bleibt.
- In welchem Abschnitt der Gebührenordnung die Ziffer steht; bei Labor und Technik gelten die niedrigeren Spannen.
- Was der Bescheid selbst als Grund nennt. Beruft er sich auf die Regelspanne, ohne die Begründung zu erwähnen, ist das die Lücke.
Wie sich die Kürzung des Steigerungssatzes zu den vier anderen Gründen verhält, aus denen ein Bescheid unter der eingereichten Summe bleibt, steht im Überblicksartikel.