Die Kostendämpfungspauschale — warum drei Länder von der Beihilfe einen Jahresbetrag abziehen
Der Bescheid stimmt Zeile für Zeile, und am Ende fehlen dreihundert Euro. In drei Bundesländern ist die Erklärung dafür meist dieselbe: eine Kostendämpfungspauschale, die einmal im Jahr abgezogen wird und in keiner einzelnen Position auftaucht. Rheinland-Pfalz, das Saarland und Bremen erheben sie — je nach Land und Besoldungsgruppe 48,00 € bis 750,00 €.
Die meisten Differenzen zwischen dem, was Sie eingereicht haben, und dem, was ausgezahlt wurde, lassen sich einer Position zuordnen: ein Höchstbetrag bei einem Heilmittel, ein gekürzter Steigerungssatz, eine nicht anerkannte Ziffer. Die Kostendämpfungspauschale ist die Ausnahme. Sie hängt an keiner Zeile, sondern am Kalenderjahr.
Das macht sie schwer zu finden und leicht zu übersehen — und es macht sie zur häufigsten Erklärung für eine Differenz, die sonst niemand erklären kann. Erhoben wird sie in 3 Bundesländern: Rheinland-Pfalz, das Saarland und Bremen. Die übrigen dreizehn und der Bund kennen sie nicht.
Die drei Länder im Vergleich
Absteigend nach dem höchsten Betrag der Staffel. Die Spalte „abgezogen von" ist die wichtigste der Tabelle — sie entscheidet darüber, wie stark sich der Betrag in der Auszahlung auswirkt.
| Land | Betrag je Jahr | abgezogen von | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Rheinland-Pfalz | 100,00 € bis 750,00 € | festgesetzte Beihilfe | §§ 60, 61 BVO Rheinland-Pfalz |
| Saarland | 50,00 € bis 700,00 € | festgesetzte Beihilfe | § 67 Abs. 4 SBG |
| Bremen | 48,00 € | beihilfefähige Aufwendungen | § 80 Abs. 6 BremBG in Verbindung mit § 12a BremBVO |
Beträge aus den Quellen der Länder, zuletzt geprüft am 17.08.2026. Die vollständige Staffel mit allen Besoldungsgruppen steht auf der jeweiligen Landesseite.
Vier Unterschiede, die eine gemeinsame Formel unmöglich machen
Auf den ersten Blick machen die drei Länder dasselbe. Bei genauerem Hinsehen unterscheiden sie sich an vier Stellen, und jede einzelne davon verändert das Ergebnis.
1. Woran der Betrag hängt
Rheinland-Pfalz und das Saarland staffeln nach der Besoldungsgruppe — sechs Stufen, von den unteren Gruppen bis zur B-Besoldung. Bremen tut das nicht: dort ein einziger Betrag von 48,00 € für alle ab Besoldungsgruppe A 10, und darunter gar keiner.
2. Wovon abgezogen wird
Der Unterschied, der am meisten ausmacht und am seltensten genannt wird. In Rheinland-Pfalz und im Saarland wird die Pauschale von der festgesetzten Beihilfe abgezogen — also von dem Betrag, der am Ende ausgezahlt worden wäre. In Bremen dagegen von den beihilfefähigen Aufwendungen, also vor der Anwendung des Bemessungssatzes.
Bei einem Bemessungssatz von 50 Prozent ist das ein Faktor zwei: Derselbe Betrag mindert die Auszahlung im einen Fall um den vollen, im anderen um den halben Wert. Wer nachrechnet und die Stelle vertauscht, kommt zwangsläufig auf ein anderes Ergebnis als sein Bescheid.
3. Welches Datum zählt
In Rheinland-Pfalz entscheidet das Rechnungsdatum über das Kalenderjahr, nicht das Behandlungsdatum. Eine Behandlung aus dem Dezember, die im Januar abgerechnet wird, fällt damit unter die Pauschale des neuen Jahres — und wer im Januar seinen ersten Antrag stellt, sieht den vollen Abzug für ein Jahr, in dem er sonst noch nichts eingereicht hat.
4. Ob es dabei bleibt
In Bremen sind neben der Pauschale weitere aufwendungsbezogene Selbstbehalte zulässig (§ 80 Abs. 6 Satz 2 BremBG), etwa bei verordneten Arznei- und Verbandmitteln. Eine Differenz muss dort also nicht allein aus der Pauschale stammen — und wenn sie größer ist als der Jahresbetrag, ist das für sich genommen noch kein Widerspruch.
Die Staffeln im Einzelnen
Rheinland-Pfalz
Gestaffelt nach der Besoldungsgruppe, abgezogen von der festgesetzten Beihilfe (§§ 60, 61 BVO Rheinland-Pfalz).
| A 7 bis A 8 | 100,00 € |
| A 9 bis A 11 | 150,00 € |
| A 12 bis A 15, B 1 | 300,00 € |
| A 16, B 2, B 3 | 450,00 € |
| B 4 bis B 7 | 600,00 € |
| B 8 und höher | 750,00 € |
Was den Betrag mindert
- Je Kind, das im Familienzuschlag berücksichtigt wird, mindert sich der Betrag um 40 Euro.
- Teilzeit mindert den Betrag im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit.
- Bei Versorgungsberechtigten richtet sich der Betrag nach dem Ruhegehaltssatz, höchstens nach 70 Prozent des Tabellenbetrags.
- Bei Witwen, Witwern und hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern sind es 55 Prozent des Ruhegehaltssatzes, höchstens 40 Prozent des Tabellenbetrags.
Wer sie nicht zahlt
- Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung
- Waisen
- Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
- Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse
Saarland
Gestaffelt nach der Besoldungsgruppe, abgezogen von der festgesetzten Beihilfe (§ 67 Abs. 4 SBG).
| A 7 und A 8 | 50,00 € |
| A 9 bis A 11 | 100,00 € |
| A 12 bis A 15, C 1 und C 2, H 1 bis H 3, R 1, W 1 | 250,00 € |
| A 16, B 2 und B 3, C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3, W 2 | 400,00 € |
| B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7, W 3 | 550,00 € |
| höhere Besoldungsgruppen | 700,00 € |
Was den Betrag mindert
- Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern wird der Tabellenbetrag mit dem Ruhegehaltssatz vervielfacht, höchstens mit 70 Prozent — das ergibt 35, 70, 175, 280, 385 und 490 Euro als Obergrenzen der sechs Stufen.
Wer sie nicht zahlt
- Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen sowie Aufwendungen bei Schwangerschaft und Pflege bleiben außer Ansatz.
Bremen
Ein fester Betrag ohne Staffelung, abgezogen von den beihilfefähigen Aufwendungen (§ 80 Abs. 6 BremBG in Verbindung mit § 12a BremBVO).
| außer in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 | 48,00 € |
Wer sie nicht zahlt
- Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse
- Heilfürsorgeberechtigte
- besoldete Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9
- Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge sich aus den Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9 berechnen
- Anwärterinnen und Anwärter mit Anwärterbezügen, deren Einstiegsamt in den Besoldungsgruppen A 6 bis einschließlich A 9 ausgebracht ist
- berücksichtigungsfähige Angehörige dieser drei Gruppen
- Aufwendungen bei andauernder Pflegebedürftigkeit
Warum viele kursierende Zahlen überholt sind
Bei diesem Thema ist das Alter der Quelle wichtiger als bei den meisten anderen. Beide Staffeln, die heute gelten, sind jünger als die Zahlen, die man auf Übersichtsseiten findet.
- Das Saarland hat zum 1. Januar 2026 gesenkt — jede Stufe um 50 Euro. Die vorherige Spanne von 100 bis 750 Euro steht weiterhin auf zahlreichen Seiten und in älteren Merkblättern.
- Bremen hat die Staffel zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Bis dahin richtete sich der Betrag nach dem Bemessungssatz — 150, 120 und 100 Euro bei 50, 60 und 70 Prozent. Diese dreistufige Staffel taucht bis heute als geltendes Recht auf, teils sogar in einer noch älteren Fassung mit 100/80/70 Euro.
Für einen älteren Bescheid ist das kein Nachteil, sondern der Grund, warum das Datum zählt: Ein Bescheid für 2025 rechnet im Saarland noch mit der alten Staffel. Wer ihn gegen die heutige Tabelle hält, findet eine Abweichung, die keine ist.
Wenn der Abzug im Bescheid nicht auftaucht
Der Regelfall ist, dass die Festsetzungsstelle die Pauschale ausweist — als eigene Zeile oder als Fußnote unter der Abrechnung. Kommt sie dort nicht vor und die Summe geht trotzdem nicht auf, sind zwei Dinge auseinanderzuhalten: ein Abzug, der nicht benannt ist, und ein Abzug, den es gar nicht gibt.
Beides ist eine Nachfrage bei der Festsetzungsstelle wert, und beides ist etwas anderes als ein Widerspruch gegen eine gekürzte Position. Für die Nachfrage genügt der Hinweis auf die Rechtsgrundlage aus der Tabelle oben und die Bitte, die Differenz aufzuschlüsseln.
Was Ihr Bundesland sonst eigen regelt — Bemessungssätze, Höchstbeträge für Heilmittel —, steht auf der Übersicht der sechzehn Länder.