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Der Beihilfebemessungssatz — was Bund und Länder tatsächlich tragen

Sie reichen 1.000 Euro ein und bekommen 500 — und suchen im Bescheid nach der Kürzung, die es gar nicht gibt. Der Bemessungssatz erklärt regelmäßig den größten Teil der Differenz zwischen eingereicht und erstattet, und er ist Landesrecht. Diese Übersicht führt den Bund und alle 16 Länder mit ihren Regelsätzen und der Rechtsgrundlage.

Die häufigste Enttäuschung beim ersten Beihilfebescheid ist keine Kürzung. Sie ist eine Rechenoperation, mit der niemand gerechnet hat: Von den beihilfefähigen Aufwendungen trägt die Beihilfe nur einen Anteil, und der liegt für die beihilfeberechtigte Person selbst meistens bei der Hälfte.

Dieser Anteil heißt Bemessungssatz. Er ist Landesrecht, und die Unterschiede zwischen den Ländern sind kleiner, als man erwarten würde — bis auf eine Ausnahme, an der sie grundsätzlich werden.

Bemessungssätze im Vergleich

Der Bund in der ersten Zeile, danach die 16 Länder alphabetisch. Die Spalte „Bildung" ist die entscheidende: Sie sagt, ob der Satz je Person gilt oder für den ganzen Haushalt.

DienstherrRegelsätzeBildungRechtsgrundlage
Bundesbeihilfe50, 70 oder 80 Prozentje Person§ 46 BBhV
Baden-Württemberg50, 70 oder 80 Prozentje Person§ 14 BVO BW
Bayern50, 70 oder 80 Prozentje PersonArt. 96 Abs. 3 BayBG, § 46 BayBhV
Berlin50, 70 oder 80 Prozentje Person§ 46 LBhVO Berlin, § 76 Abs. 3 LBG Berlin
Brandenburg50, 70 oder 80 Prozentje Person§ 62 BbgLBG, verweist auf die BBhV
Bremen *50, 60, 65, 70, 75, 80 oder 85 Prozentje Person§ 80 Abs. 4 BremBG, § 12 Abs. 2 BremBVO
Hamburg50, 70 oder 80 Prozentje Person§ 80 HmbBG, HmbBeihVO
Hessen50, 55, 60, 65 oder 70 Prozentfür den Haushalt§ 15 HBeihVO
Mecklenburg-Vorpommern50, 70 oder 80 Prozentje Person§ 80 LBG M-V, verweist auf die BBhV
Niedersachsen50, 70 oder 80 Prozentje Person§ 80 Abs. 5 NBG, § 43 NBhVO
Nordrhein-Westfalen50, 70 oder 80 Prozentje Person§ 12 BVO NRW
Rheinland-Pfalz50, 70 oder 80 Prozentje PersonBVO Rheinland-Pfalz
Saarland50, 70 oder 80 Prozentje Person§ 67 SBG, BhVO Saarland
Sachsen50, 70 oder 80 Prozentje Person§ 57 SächsBhVO
Sachsen-Anhalt50, 70 oder 80 Prozentje PersonLandesrecht Sachsen-Anhalt, verweist auf die BBhV
Schleswig-Holstein50, 70 oder 80 Prozentje Person§ 6 BhVO SH, § 80 LBG SH
Thüringen50, 70 oder 80 Prozentje Person§ 72 ThürBG, § 46 ThürBhV

* Bremen — siehe den Abschnitt „Bremen hat die längste Staffel" weiter unten. Sätze aus den Quellen der Länder, zuletzt geprüft am 23.08.2026. Das Prüfdatum je Land steht auf der Landesseite.

Was die Tabelle zeigt

14 der 16 Länder führen dieselben Regelsätze wie der Bund: 50, 70 oder 80 Prozent. Das ist die eigentliche Nachricht dieser Übersicht — beim Bemessungssatz ist Deutschland weitgehend einheitlich, anders als bei den Höchstbeträgen für Heilmittel, wo dieselbe Behandlung je nach Land verschieden viel wert ist.

Dieselben Zahlen heißen dabei nicht dieselbe Rechtsgrundlage. 3 Länder haben gar keine eigene Beihilfeverordnung und verweisen auf die des Bundes — Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt. Für sie gelten Änderungen des Bundes unmittelbar. Die übrigen schreiben dieselben Sätze in eigenes Landesrecht, das sich eigenständig ändern kann. Wer einen Widerspruch begründet, nennt die Vorschrift seines Dienstherrn und nicht die des Bundes.

Die drei Regelsätze

  • 50 Prozentbeihilfeberechtigte Person.
  • 70 ProzentVersorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger, Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner, Elternzeit, sowie die beihilfeberechtigte Person selbst ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern.
  • 80 Prozentberücksichtigungsfähiges Kind, Waise.

Je Person oder für den Haushalt — der Unterschied, der zählt

Bei 16 von 17 Dienstherren bekommt jede berücksichtigte Person einen eigenen Satz. Eine vierköpfige Familie hat dann drei verschiedene Sätze nebeneinander: 50 Prozent für die beihilfeberechtigte Person, 70 für den Ehegatten, 80 je Kind.

Die Ausnahme ist Hessen. Es bildet einen einzigen Satz für den ganzen Haushalt. Er beginnt bei 50 Prozent, liegt bei 55 Prozent für Verheiratete und steigt je berücksichtigungsfähigem Kind um fünf Prozentpunkte, höchstens auf 70 Prozent. Für eine Familie mit zwei Kindern gelten dort also 65 Prozent — für alle vier gemeinsam, auch für die Kinder, die anderswo 80 Prozent bekämen.

Das ist die Stelle, an der eine Prüfung mit den Bundeswerten reihenweise Abweichungen meldet, die keine sind. Für Kinder ist der Haushaltssatz spürbar ungünstiger, für kinderlose Verheiratete günstiger als der Ausgangswert von 50 Prozent.

Bremen hat die längste Staffel

Bremen rechnet je Person wie die meisten Länder, staffelt den Satz aber feiner als alle anderen. Wer im aktiven Dienst steht, hat 50 Prozent; ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70. Kinder selbst haben 80 Prozent, der Ehegatte einer Beamtin oder eines Beamten 70.

Der Unterschied zu allen anderen Ländern beginnt im Ruhestand. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger haben dort nicht pauschal 70 Prozent, sondern 60 — und der Satz steigt mit der Zahl der berücksichtigungsfähigen Personen: 65 bei einer, 70 bei zwei, 75 bei drei, 80 ab vier. Für Witwen- und Witwergeld geht die Staffel bis 85 Prozent.

Warum ein abweichender Satz noch kein Fehler ist

Was in der Tabelle steht, sind die Regelsätze. Sie sind nicht die Liste aller zulässigen Sätze. Fast jedes Land kennt Erhöhungen und Ermäßigungen, die von Umständen abhängen, die in keinem Bescheid stehen:

  • Ermäßigungen. In Niedersachsen sinkt der Satz um zwanzig Prozentpunkte, wenn ein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung von mindestens 41 Euro monatlich gezahlt wird. In Nordrhein-Westfalen um zehn Prozentpunkte, wenn ein Rentenversicherungsträger sich an den Beiträgen beteiligt.
  • Erhöhungen. Bei ausgeschlossenen Vorerkrankungen sind in mehreren Ländern zwanzig Prozentpunkte mehr vorgesehen, höchstens 90 Prozent. In Hessen erhöht sich der Satz bei stationärer Krankenhausbehandlung um fünfzehn Prozentpunkte.
  • Dauerhafte Besitzstände. In Baden-Württemberg und Sachsen bleiben einmal erreichte 70 Prozent erhalten, auch wenn die Kinder später wegfallen.

Daraus folgt die Grenze für jede automatische Prüfung, auch für unsere: Ein Satz außerhalb der Regelsätze ist ein Hinweis und kein Fehler. Erstattungsfuchs weist ihn deshalb als unklar aus und nennt die harmlosen Erklärungen mit, statt den Leser mit einer nackten Abweichung allein zu lassen.

Was Ihr Bundesland sonst eigen regelt — die Kostendämpfungspauschale und die Höchstbeträge für Heilmittel —, steht auf der Übersicht der sechzehn Länder.

Häufige Fragen dazu

Was ist der Beihilfebemessungssatz?

Der Prozentsatz, den die Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen trägt. Er wird angewandt, nachdem feststeht, welcher Teil der Rechnung überhaupt beihilfefähig ist. Der Rest bleibt beim Beihilfeberechtigten und ist üblicherweise durch eine private Krankenversicherung abgedeckt, die den ergänzenden Anteil übernimmt.

Wie hoch ist der Bemessungssatz normalerweise?

Beim Bund und in den meisten Ländern 50 Prozent für die beihilfeberechtigte Person, 70 Prozent für Versorgungsempfänger, für Ehegatten und für Beihilfeberechtigte ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern sowie 80 Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen. Hessen bildet den Satz abweichend für den ganzen Haushalt.

Warum ist mein Bemessungssatz niedriger als 50 Prozent?

Dafür kommen mehrere Gründe in Betracht, die von Umständen abhängen, die in keinem Bescheid stehen. In Niedersachsen sinkt der Satz um zwanzig Prozentpunkte, wenn ein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung von mindestens 41 Euro monatlich gezahlt wird; in Nordrhein-Westfalen um zehn Prozentpunkte bei einer Beitragsentlastung durch einen Rentenversicherungsträger. Ein abweichender Satz ist deshalb zunächst ein Hinweis und kein Fehler.

Gilt der Bemessungssatz meines Wohnorts oder der meines Dienstherrn?

Der des Dienstherrn. Wer für ein Land arbeitet, rechnet nach dessen Beihilfeverordnung ab, auch wenn er in einem anderen Bundesland wohnt; für Bundesbeamte gilt die Bundesbeihilfeverordnung. Bei einem Umzug über eine Landesgrenze ändert sich der Satz also nicht, bei einem Wechsel des Dienstherrn dagegen schon.

Was bedeutet ein Satz „für den Haushalt" statt je Person?

In den meisten Ländern bekommt jede berücksichtigte Person einen eigenen Satz — das Kind 80 Prozent, der Ehegatte 70, die beihilfeberechtigte Person selbst 50. Hessen bildet stattdessen einen einzigen Satz, der für alle gilt und mit dem Familienstand und der Kinderzahl steigt: 50 Prozent als Ausgangswert, 55 für Verheiratete und je Kind fünf Prozentpunkte mehr, höchstens 70.

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Diese Auswertung ist eine rechnerische Prüfung ohne Rechtsberatung. Ob eine Kürzung im Einzelfall Bestand hat, entscheidet sich nach den Umständen Ihres Falls; die Einschätzung dazu treffen ein Fachanwalt für Medizinrecht oder — bei privaten Krankenversicherungen — der Ombudsmann.