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Analogziffer nicht erstattet — was § 6 Abs. 2 GOÄ vorsieht

Auf Ihrer Rechnung steht eine Ziffer mit einem „A" davor oder dem Zusatz „analog", und im Bescheid ist die Position auf null gesetzt. Das ist kein Rechenfehler, sondern eine Entscheidung — und sie betrifft eine Regel, die in der Gebührenordnung ausdrücklich steht.

Das Gebührenverzeichnis der GOÄ ist alt. Sein Kern stammt aus 1982, die letzte grundlegende Überarbeitung liegt Jahrzehnte zurück. Vieles, was heute in einer Praxis gemacht wird, kommt darin schlicht nicht vor. Die Gebührenordnung hat dafür selbst eine Antwort vorgesehen:

Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.
§ 6 Abs. 2 GOÄ

Die Analogbewertung ist also kein Behelf und keine Grauzone, sondern der vorgesehene Weg. Trotzdem werden solche Positionen von Kostenträgern regelmäßig ganz gestrichen — und die Rechtsprechung dazu ist nicht einheitlich. Es gibt Entscheidungen in beide Richtungen, oft abhängig davon, welche Leistung analog herangezogen wurde.

Was die Rechnung tragen muss

Damit eine Analogziffer nachvollziehbar ist, braucht sie drei Angaben. Fehlt eine davon, liegt der Ball bei der Praxis:

  • Die Kennzeichnung. Ein vorangestelltes „A", der Zusatz „analog" oder „entsprechend" — irgendetwas, das die Position als analog berechnet ausweist.
  • Die Bezeichnung der erbrachten Leistung. Also das, was tatsächlich gemacht wurde, in verständlichen Worten.
  • Die herangezogene Ziffer. Die Nummer aus dem Gebührenverzeichnis, nach der bewertet wurde, samt ihrer Bezeichnung.

Steht das alles da und wurde trotzdem gestrichen, ist die Frage an den Kostenträger gerichtet — und sie lautet nicht „warum zahlen Sie nicht", sondern „welche der drei Angaben halten Sie für unzureichend". Fehlt dagegen eine der Angaben, führt der kürzere Weg in die Praxis: Eine ergänzte Rechnung erledigt den Punkt oft ohne Widerspruchsverfahren.

Der Zwilling: das Zielleistungsprinzip

Es gibt einen zweiten Grund, aus dem eine Position ganz verschwindet, und im Bescheid sieht er genauso aus. Er hat mit der Analogbewertung nichts zu tun:

Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.
§ 4 Abs. 2a GOÄ

Gemeint sind methodisch notwendige Teilschritte: Wer eine Operation abrechnet, rechnet den Zugang zum Operationsgebiet nicht daneben ab. Streicht der Kostenträger eine Position mit dieser Begründung, geht es nicht darum, ob die Leistung erbracht wurde — sondern darum, ob sie schon in einer anderen steckt.

Warum die Unterscheidung praktisch wichtig ist

Die beiden Fälle führen zu völlig verschiedenen Nachfragen. Beim Zielleistungsprinzip stellt sich die Frage, welche Hauptleistung gemeint ist und ob der gestrichene Schritt wirklich zu ihr gehört — das ist eine medizinisch-fachliche Frage, die oft die Praxis beantworten muss. Bei der Analogbewertung geht es dagegen um die Gleichwertigkeit der herangezogenen Ziffer, und die steht auf der Rechnung.

Der Bescheid nennt beides oft mit derselben knappen Hinweisziffer. Wer die Legende auf der letzten Seite liest, findet meist doch einen Unterschied in der Formulierung — „nicht gesondert berechnungsfähig" deutet auf das Zielleistungsprinzip, „Leistung nicht im Gebührenverzeichnis enthalten" auf die Analogbewertung.

Für Zahnarztrechnungen

Die Gebührenordnung für Zahnärzte enthält dieselbe Regel in § 6 Abs. 1 GOZ. Zusätzlich dürfen bei einer Zahnbehandlung Ziffern der GOÄ mitberechnet werden (§ 6 Abs. 2 GOZ) — Positionen, die in keiner der beiden Ordnungen stehen, kommen deshalb bei Zahnärzten seltener vor als bei Ärzten.

Was Sie nachsehen können

  • Ob die Position auf Ihrer Rechnung als analog gekennzeichnet ist und welche Ziffer dabei herangezogen wurde.
  • Ob der Bescheid die Position auf null gesetzt oder nur gekürzt hat — eine Kürzung deutet eher auf einen Streit über die Gleichwertigkeit als über die Berechnungsfähigkeit.
  • Wie die Legende des Bescheids die Hinweisziffer erklärt, und ob sie auf § 6 Abs. 2 oder auf § 4 Abs. 2a deutet.
  • Ob die Rechnung neben der Analogziffer noch die Hauptleistung führt, um die es beim Zielleistungsprinzip ginge.

Die übrigen Gründe, aus denen ein Bescheid unter der eingereichten Summe bleibt, stehen im Überblicksartikel.

Häufige Fragen dazu

Was ist eine Analogziffer?

Die Gebührenordnung für Ärzte stammt in ihrem Kern aus dem Jahr 1982 und ist seit 1996 nicht mehr grundlegend überarbeitet worden. Leistungen, die es damals noch nicht gab, stehen deshalb nicht darin. § 6 Abs. 2 GOÄ sieht für diesen Fall vor, sie nach einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Verzeichnisses zu berechnen — das ist die Analogbewertung.

Woran erkenne ich eine Analogziffer auf meiner Rechnung?

An der Kennzeichnung: ein vorangestelltes „A", der Zusatz „analog" oder „entsprechend". Dazu gehört die Bezeichnung der tatsächlich erbrachten Leistung und die Angabe der Ziffer, nach der analog berechnet wurde. Fehlt eine dieser Angaben, ist die Rechnung an dieser Stelle unvollständig — und das ist eine Frage an die Praxis, nicht an den Kostenträger.

Ist eine gestrichene Analogziffer dasselbe wie eine gestrichene Teilleistung?

Nein, und die Unterscheidung entscheidet über die Nachfrage. Bei der Analogbewertung geht es darum, ob eine nicht gelistete Leistung überhaupt berechnet werden darf. Beim Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2a GOÄ geht es darum, ob ein Schritt bereits in einer anderen, größeren Leistung enthalten ist. Der Bescheid nennt beides oft mit derselben Hinweisziffer.

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Diese Auswertung ist eine rechnerische Prüfung ohne Rechtsberatung. Ob eine Kürzung im Einzelfall Bestand hat, entscheidet sich nach den Umständen Ihres Falls; die Einschätzung dazu treffen ein Fachanwalt für Medizinrecht oder — bei privaten Krankenversicherungen — der Ombudsmann.