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Beihilfe / Hessen

Beihilfe Hessen: was Ihr Bescheid voraussetzt

Ihre Festsetzungsstelle rechnet nach § 15 HBeihVO. Was das für die drei Zahlen bedeutet, an denen ein Bescheid hängt — Bemessungssatz, Höchstbeträge und Abzüge —, steht hier. Erstattungsfuchs hält Ihren Bescheid dann gegen die Rechnung, die ihm zugrunde liegt.

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Bemessungssätze in Hessen

Regelsätze nach § 15 HBeihVO: 50, 55, 60, 65 oder 70 Prozent. Hessen bildet einen Satz für den ganzen Haushalt und nicht je Person — das ist die Ausnahme, nicht die Regel.

50 %
beihilfeberechtigte Person ohne Ehegattin, Ehegatten oder Kinder
55 %
verheiratete oder verpartnerte beihilfeberechtigte Person
60 %
zuzüglich fünf Prozentpunkte für ein berücksichtigungsfähiges Kind
65 %
zuzüglich fünf Prozentpunkte je weiterem Kind
70 %
Höchstsatz nach dieser Staffel

Abweichungen, die vorkommen

  • Hessen bildet einen Satz für den ganzen Haushalt, nicht je Person. Er beginnt bei 50 Prozent, liegt bei 55 Prozent für Verheiratete und steigt je Kind um fünf Prozentpunkte, höchstens auf 70 Prozent.
  • Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhöht sich der Satz um zehn Prozentpunkte, für Witwen und Witwer um weitere fünf.
  • Bei stationärer Krankenhausbehandlung erhöht sich der Satz um fünfzehn Prozentpunkte, höchstens auf 85 Prozent.
  • Für Anwärterinnen und Anwärter gelten einheitlich 70 Prozent.
  • Wer einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung erhält, hat einen niedrigeren Satz.

Ein Satz außerhalb der Regelsätze ist deshalb ein Hinweis und kein Fehler: Erhöhungen und Ermäßigungen hängen an Umständen, die in keinem Bescheid stehen. Wir markieren ihn als ungeklärt, statt ihn zu bewerten.

Quelle: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BeihVHEV15P15 — zuletzt geprüft am 17.08.2026.

Kostendämpfungspauschale

Eine Kostendämpfungspauschale gibt es in Hessen nicht.

Höchstbeträge für Heilmittel

Für Krankengymnastik, Massagen, Logopädie und ähnliche Leistungen ist nicht der Rechnungsbetrag beihilfefähig, sondern höchstens ein festgelegter Betrag je Behandlung. Maßgeblich ist in Hessen Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz vom 28.04.2025 zur Durchführung der HBeihVO (Höchstbeträge nach § 5 Abs. 1 HBeihVO), StAnz. 20/2025 S. 558, mit 129 Positionen.

Die drei höchsten Beträge, Stand heute

182,60 €
Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal pro Behandlungsfall, Richtwert: 120 Minuten — bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen
152,40 €
Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal pro Behandlungsfall, Richtwert: 120 Minuten — bei psychisch-funktionellen Störungen
152,40 €
Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung bei der Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal pro Behandlungsfall, Richtwert: 120 Minuten

Was zu diesem Verzeichnis zu wissen ist

  • Hessen führt die Höchstbeträge nicht in der HBeihVO, sondern in einer Bekanntmachung im Staatsanzeiger — im Vorgriff auf eine Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 HBeihVO, die es noch nicht gibt. Wer in der Verordnung nach einer Anlage sucht, findet keine.
  • Bei 73 der 129 Positionen liegt Hessen unter dem Bund, meist um vier bis fünf Prozent; die übrigen 55 stimmen mit dem Verordnungstext der Anlage 9 BBhV überein.
  • Zum 01.02.2025 wurden zehn Positionen angehoben, alle in der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie (Nummern 47 bis 52). Für sie ist der frühere Betrag mit Zeitraum hinterlegt, für die übrigen führt die Anlage denselben Betrag in beiden Spalten.
  • Nummer 51 beginnt bei Buchstabe b; ein a) gibt es nicht. Gegenüber dem Bund sind die Buchstaben dieser Nummer damit um eins verschoben, bei gleichen Beträgen.
  • Die Anlage setzt hinter „Podologie" eine Fußnotenziffer 4, deren Text in der Veröffentlichung fehlt. Was sie einschränkt, ist aus der Quelle nicht zu erkennen.
  • Nummer 38 ist keine Position mit eigenem Betrag, sondern der Zuschlag von 4,10 € für ortsgebundene natürliche Heilwässer; er steht bei den Nummern 36 Buchstabe a bis c und 37 Buchstabe b unter den Voraussetzungen.

Wie sich dieser Betrag zu den übrigen fünfzehn Ländern verhält, steht im Ländervergleich für Krankengymnastik.

Quelle: Regierungspräsidium Kassel, Anlage „Heilbehandlungen ab 01.02.2025" zur HBeihVO (Bekanntmachung vom 13.01.2025, StAnz. S. 42, in der Fassung vom 28.04.2025, StAnz. 20/2025 S. 558) — https://rp-kassel.hessen.de/sites/rp-kassel.hessen.de/files/2025-05/anlage_heilbehandlungen_ab_01.02.2025.pdf — zuletzt geprüft am 19.08.2026.

Wozu diese Zahlen gut sind

Sie sind die Vergleichsgrundlage. Erstattungsfuchs liest Ihre Arztrechnung und Ihren Bescheid aus, stellt die Positionen einander gegenüber und hält jede Kürzung gegen den Wert, der in Hessen hinterlegt ist. Wo beides nicht zusammenpasst, sagen wir das — und wo eine Kürzung schlicht die Rechenregel ist, sagen wir auch das, statt Ihnen eine Differenz als Fund zu verkaufen.

Was dieses Werkzeug nicht tut: Es bewertet Ihren Fall nicht rechtlich, überwacht keine Fristen und verschickt nichts für Sie. Die maßgebliche Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids.

Ihr Bescheid aus Hessen

Rechnung und Bescheid hochladen, eine Minute warten — und Sie wissen, welcher Teil der Differenz die Rechenregel ist und welcher eine Nachfrage wert.

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