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Beihilfe / Hamburg

Beihilfe Hamburg: was Ihr Bescheid voraussetzt

Ihre Festsetzungsstelle rechnet nach § 80 HmbBG, HmbBeihVO. Was das für die drei Zahlen bedeutet, an denen ein Bescheid hängt — Bemessungssatz, Höchstbeträge und Abzüge —, steht hier. Erstattungsfuchs hält Ihren Bescheid dann gegen die Rechnung, die ihm zugrunde liegt.

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Bemessungssätze in Hamburg

Regelsätze nach § 80 HmbBG, HmbBeihVO: 50, 70 oder 80 Prozent. Der Satz gilt je Person, nicht für den ganzen Haushalt.

50 %
beihilfeberechtigte Person
70 %
Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger, Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner, Elternzeit, sowie die beihilfeberechtigte Person selbst ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern
80 %
berücksichtigungsfähiges Kind, Waise

Abweichungen, die vorkommen

  • Die 70 Prozent für Ehegattin, Ehegatten oder Lebenspartnerin und Lebenspartner setzen voraus, dass deren Einkommen eine jährlich angepasste Grenze nicht übersteigt.
  • Auf Arzneimittel entfällt ein Eigenbehalt, der die Erstattung zusätzlich mindert.

Ein Satz außerhalb der Regelsätze ist deshalb ein Hinweis und kein Fehler: Erhöhungen und Ermäßigungen hängen an Umständen, die in keinem Bescheid stehen. Wir markieren ihn als ungeklärt, statt ihn zu bewerten.

Quelle: https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/personalamt/themen-und-veroeffentlichungen/dienst-und-tarifrecht/beihilferecht-216330 — zuletzt geprüft am 17.08.2026.

Kostendämpfungspauschale

Eine Kostendämpfungspauschale gibt es in Hamburg nicht.

Höchstbeträge für Heilmittel

Für Krankengymnastik, Massagen, Logopädie und ähnliche Leistungen ist nicht der Rechnungsbetrag beihilfefähig, sondern höchstens ein festgelegter Betrag je Behandlung. Maßgeblich ist in Hamburg § 9 Absatz 3 Hamburgische Beihilfeverordnung (HmbBeihVO) in Verbindung mit der Zusammenstellung der beihilfefähigen Höchstbeträge des Personalamts, mit 134 Positionen.

Die drei höchsten Beträge, Stand heute

182,60 €
Einzelbehandlung — als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal pro Behandlungsfall — bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 120 Minuten
152,40 €
Einzelbehandlung — als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal pro Behandlungsfall — bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 120 Minuten
152,40 €
Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung bei der Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall, Richtwert: 120 Minuten

Was zu diesem Verzeichnis zu wissen ist

  • Hamburg führt keine Anlage zur Beihilfeverordnung. § 9 Absatz 3 HmbBeihVO überlässt die Höchstsätze der obersten Dienstbehörde; das Personalamt gibt sie je Stichtag als Rundschreiben mit vollständigem Leistungsverzeichnis heraus.
  • Das Rundschreiben sagt, die Höchstbeträge entsprächen den vergleichbaren Regelungen des Bundes. Für die Podologie und die Ernährungstherapie trifft das nicht zu: Dort steht in der Fassung ab 01.07.2026 noch der Stand des Bundes bis 31.12.2025. Die Beträge des Bundes sind deshalb nicht übernommen, sondern die Hamburger — bei 25 Positionen weichen sie ab.
  • Das ist kein überfälliges Rundschreiben, sondern steht zweimal hintereinander so: Die Fassung vom 22.01.2026 kam nach der Bundesanhebung zum 01.01.2026 und übernahm sie nicht, und die vom 22.06.2026 hebt ausdrücklich nur die Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie an („Änderungen sind in der anliegenden Übersicht in Fettdruck hervorgehoben und betreffen im Wesentlichen den Bereich der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie"). Der Satz über die Regelungen des Bundes steht unverändert in jedem Rundschreiben und ist keine Zusage je Position. Am 23.08.2026 geprüft.
  • Die Nummerierung ist eine eigene: Unternummern 47.1 bis 47.3, 51.1, 53.1 und 53.2, kein 14 Buchstabe c, Ende bei 82 statt bei 87. Eine Zuordnung über die Nummer zum Bund ist ab Nummer 47 falsch.
  • Die Nagelspangenbehandlung und der Aufschlag für besonderen Aufwand stehen ab dem Rundschreiben vom Juli 2025 im Verzeichnis, tragen dort aber den Vermerk „Neu ab 1.10.2025". Ihr Zeitraum beginnt deshalb am 01.10.2025, nicht im August.
  • Die Fassung ab 01.07.2026 druckt bei der ernährungstherapeutischen Intervention als Einzelbehandlung (30 Minuten) „39.90" mit Punkt statt Komma. Hinterlegt sind 39,90 €.
  • Ausgewertet sind die Rundschreiben ab 01.05.2025. Für Behandlungen davor liefert der Datensatz nichts: Der Textlayer der älteren Rundschreiben zieht Bezeichnungen in die Nachbarposition, und 25 von 129 Positionen ließen sich nicht sicher zuordnen.

Wie sich dieser Betrag zu den übrigen fünfzehn Ländern verhält, steht im Ländervergleich für Krankengymnastik.

Quelle: Freie und Hansestadt Hamburg, Personalamt, Rundschreiben vom 22.06.2026, „Höchstsätze Heilbehandlungen ab 01.07.2026", Az. 102.00-1.27,3 — https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/personalamt/landesbetriebe/zentrum-fuer-personaldienste/personalservice/formulare-beihilfe-246748 (dort auch die Vorfassungen ab 01.02.2026, 01.09.2025, 01.08.2025 und 01.05.2025) — zuletzt geprüft am 23.08.2026.

Wozu diese Zahlen gut sind

Sie sind die Vergleichsgrundlage. Erstattungsfuchs liest Ihre Arztrechnung und Ihren Bescheid aus, stellt die Positionen einander gegenüber und hält jede Kürzung gegen den Wert, der in Hamburg hinterlegt ist. Wo beides nicht zusammenpasst, sagen wir das — und wo eine Kürzung schlicht die Rechenregel ist, sagen wir auch das, statt Ihnen eine Differenz als Fund zu verkaufen.

Was dieses Werkzeug nicht tut: Es bewertet Ihren Fall nicht rechtlich, überwacht keine Fristen und verschickt nichts für Sie. Die maßgebliche Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids.

Ihr Bescheid aus Hamburg

Rechnung und Bescheid hochladen, eine Minute warten — und Sie wissen, welcher Teil der Differenz die Rechenregel ist und welcher eine Nachfrage wert.

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