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Beihilfe / Bremen

Beihilfe Bremen: was Ihr Bescheid voraussetzt

Ihre Festsetzungsstelle rechnet nach § 80 Abs. 4 BremBG, § 12 Abs. 2 BremBVO. Was das für die drei Zahlen bedeutet, an denen ein Bescheid hängt — Bemessungssatz, Höchstbeträge und Abzüge —, steht hier. Erstattungsfuchs hält Ihren Bescheid dann gegen die Rechnung, die ihm zugrunde liegt.

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Bemessungssätze in Bremen

Regelsätze nach § 80 Abs. 4 BremBG, § 12 Abs. 2 BremBVO: 50, 60, 65, 70, 75, 80 oder 85 Prozent. Der Satz gilt je Person, nicht für den ganzen Haushalt.

50 %
beihilfeberechtigte Person im aktiven Dienst
60 %
Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger
65 %
Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger mit einer berücksichtigungsfähigen Person, sowie deren Ehegattin oder Ehegatte
70 %
Ehegattin oder Ehegatte einer Beamtin oder eines Beamten, Witwengeld oder Witwergeld, sowie die beihilfeberechtigte Person selbst ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern
75 %
Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger mit drei berücksichtigungsfähigen Personen, Witwengeld oder Witwergeld mit zwei Kindern
80 %
berücksichtigungsfähiges Kind, Waise
85 %
Witwengeld oder Witwergeld mit vier oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern

Abweichungen, die vorkommen

  • Anders als im Bund hängt der Satz der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger an der Zahl der berücksichtigungsfähigen Personen: 60 Prozent allein, dann 65, 70, 75 und ab vier Personen 80 Prozent.
  • Bei ausgeschlossenen Vorerkrankungen erhöht sich der Satz um zwanzig Prozentpunkte, höchstens auf 90 Prozent.
  • Freiwillig gesetzlich Versicherte mit den Leistungsansprüchen Pflichtversicherter erhalten 100 Prozent des nach Anrechnung der Kassenleistung verbleibenden Betrags.
  • Von den beihilfefähigen Aufwendungen wird je Kalenderjahr eine Kostendämpfungspauschale abgezogen — anders als in Rheinland-Pfalz und im Saarland ein fester Betrag von 48 Euro und keine Staffel; ausgenommen sind die Besoldungsgruppen A 5 bis A 9. Abgezogen wird von den beihilfefähigen Aufwendungen und nicht von der festgesetzten Beihilfe; bei 50 Prozent Bemessungssatz ist das ein Faktor zwei.

Ein Satz außerhalb der Regelsätze ist deshalb ein Hinweis und kein Fehler: Erhöhungen und Ermäßigungen hängen an Umständen, die in keinem Bescheid stehen. Wir markieren ihn als ungeklärt, statt ihn zu bewerten.

Quelle: https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/verordnung-ueber-die-gewaehrung-von-beihilfen-in-krankheits-pflege-und-geburtsfaellen-bremische-beihilfeverordnung-brembvo-in-der-fassung-der-bekanntmachung-vom-10-maerz-2020-191947 — zuletzt geprüft am 23.08.2026.

Kostendämpfungspauschale

Bremen zieht je Kalenderjahr eine Kostendämpfungspauschale von den beihilfefähigen Aufwendungen ab: 48,00 € (§ 80 Abs. 6 BremBG in Verbindung mit § 12a BremBVO).

48,00 €
außer in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 9

Wann sie entfällt

  • Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse
  • Heilfürsorgeberechtigte
  • besoldete Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9
  • Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge sich aus den Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9 berechnen
  • Anwärterinnen und Anwärter mit Anwärterbezügen, deren Einstiegsamt in den Besoldungsgruppen A 6 bis einschließlich A 9 ausgebracht ist
  • berücksichtigungsfähige Angehörige dieser drei Gruppen
  • Aufwendungen bei andauernder Pflegebedürftigkeit

Quelle: § 80 Abs. 6 BremBG in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bürgerschaft, Drucksache 20/1828 vom 21.03.2023 — https://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/2023-03-21_Drs-20-1828_b91f4.pdf; § 12a BremBVO in der Gesamtausgabe des Transparenzportals Bremen (Gliederungsnummer 2042-e-1) — zuletzt geprüft am 17.08.2026.

Höchstbeträge für Heilmittel

Für Krankengymnastik, Massagen, Logopädie und ähnliche Leistungen ist nicht der Rechnungsbetrag beihilfefähig, sondern höchstens ein festgelegter Betrag je Behandlung. Maßgeblich ist in Bremen Vorgriffsregelung zu § 4 Absatz 1 Nummer 8 BremBVO (Erlass des Senators für Finanzen) in Verbindung mit Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) BBhV, mit 134 Positionen.

Die Beträge sind dieselben wie die des Bundes — die Rechtsgrundlage ist es nicht. Maßgeblich in Bremen bleibt Vorgriffsregelung zu § 4 Absatz 1 Nummer 8 BremBVO (Erlass des Senators für Finanzen) in Verbindung mit Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) BBhV.

Die drei höchsten Beträge, Stand heute

182,60 €
Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall — bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 120 Minuten
152,40 €
Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall — bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 120 Minuten
152,40 €
Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung bei der Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall, Richtwert: 120 Minuten

Was zu diesem Verzeichnis zu wissen ist

  • Bremen hat seine eigene Anlage 3a BremBVO zum 01.01.2026 durch die Sätze der BBhV ersetzt. Spätere Änderungen der BBhV werden nach der Vorgriffsregelung zeitgleich und wirkungsgleich übernommen.
  • Geprüft wurde das nicht nur der Ankündigung nach: Die von Performa Nord veröffentlichten Verzeichnisse „ab Februar 2026" und „ab Juli 2026" stimmen bei allen 134 Positionen mit den Beträgen des Bundes überein.
  • Vor dem 01.01.2026 galt die Anlage 3a mit eigenen Nummern und eigenen Beträgen. Sie ist hier nicht hinterlegt; für eine Behandlung vor diesem Tag liefert der Datensatz deshalb nichts, statt Bundesbeträge auf einen Zeitraum anzuwenden, in dem sie nicht galten.
  • Das auf der Seite von Performa Nord weiterhin abrufbare „Heilmittelverzeichnis" trägt die Beträge ab 01.01.2019 und ist überholt. Maßgeblich sind die datierten Verzeichnisse.

Wie sich dieser Betrag zu den übrigen fünfzehn Ländern verhält, steht im Ländervergleich für Krankengymnastik.

Quelle: Performa Nord, „Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel ab 1. Juli 2026" — https://performanord.bremen.de/sixcms/media.php/13/Heilmittelh%C3%B6chstbetr%C3%A4ge_ab_Juli_2026.pdf; Fassung ab Februar 2026 ebendort; Erlass des Senators für Finanzen vom 23.08.2024 (Vorgriffsregelung zur BremBVO) — zuletzt geprüft am 19.08.2026.

Wozu diese Zahlen gut sind

Sie sind die Vergleichsgrundlage. Erstattungsfuchs liest Ihre Arztrechnung und Ihren Bescheid aus, stellt die Positionen einander gegenüber und hält jede Kürzung gegen den Wert, der in Bremen hinterlegt ist. Wo beides nicht zusammenpasst, sagen wir das — und wo eine Kürzung schlicht die Rechenregel ist, sagen wir auch das, statt Ihnen eine Differenz als Fund zu verkaufen.

Was dieses Werkzeug nicht tut: Es bewertet Ihren Fall nicht rechtlich, überwacht keine Fristen und verschickt nichts für Sie. Die maßgebliche Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids.

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